AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EVODROP AG (national)

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “AGB”) der EVODROP AG (nachfolgend “EVODROP”) gelten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung und die mit der Lieferung verbundene Erbringung von Leistungen an den Kunden durch EVODROP, sofern der Kunde nicht in der Schweiz ansässig ist.

(2) Der Anwendungsbereich dieser AGB ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Der Einbeziehung von entgegenstehenden, ergänzenden oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis von oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen AGB des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen.

(4) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen EVODROP und dem Kunden.

§2 Rechte an Unterlagen

(1) Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.

(2) Alle (Urheber-)Rechte an von uns gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte stehen ausschließlich uns zu. Diese Unterlagen und Rechte dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben, wobei in diesem Fall nur die Schriftform ausreichend ist.

(3) Im Überlassen von vorbezeichneten Gegenständen und Unterlagen liegt keine Rechteübertragung oder Einräumung (Nutzungslizenz).

§3 Nebenpflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche verbindlichen gesetzlichen Regelungen, die an seinem Sitz oder dem ihm bekannten Bestimmungsort der Ware gelten, unverzüglich mitzuteilen, sofern diese verbindlichen gesetzlichen Regelungen im Widerspruch zu diesem Vertragsinhalt stehen oder die Durchführung dieses Vertrages beeinträchtigen können.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, uns umfassend zu unterstützen, sofern wir Maßnahmen im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages in dem Land, in dem der Kunde seinen Sitz hat oder der dem Kunden bekannte Bestimmungsort der Ware liegt, vornehmen müssen.

§4 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir auf Aufforderung des Kunden, insbesondere zum Zwecke der Erfüllung hoheitlicher Erfordernisse eine vorläufige Rechnung (Proforma-Invoice) oder vergleichbare Erklärungen übermitteln.

(2) Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Es wird eine Vorkasse bei Großaufträgen, Zwischenhändlern und ähnlichem von mindestens 50% des Auftrages verlangt. Bei Einzelbestellungen im B2C-Bereich wird 100% Vorkasse verrechnet. Produktion und Lieferung erfolgen stets erst nach Erfüllung dieser Vertragsbedingungen.

(3) Ein unterbreitetes Angebot des Kunden ist für den Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang bei EVODROP unwiderruflich. Dies gilt nicht, wenn sich der Kunde die freie Widerruflichkeit ausdrücklich schriftlich vorbehalten hat.

§ 5 Vertragsinhalt

(1) Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der Vereinbarung entsprechend der Auftragsbestätigung, hilfsweise dem gewöhnlichen Gebrauchszweck von Waren gleicher Art. Ein vom Kunden vorgesehener besonderer Verwendungszweck ist nur dann maßgeblich, sofern uns dieser Verwendungszweck vor Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich zur Kenntnis gegeben wurde, wobei hierfür die Schriftform erforderlich ist.

(2) Der Vertragsgegenstand ist vertragsgemäß, sofern er den rechtlichen Anforderungen, insbesondere den staatlichen, öffentlich-rechtlichen oder behördlichen Anforderungen an unserem Sitz, genügt. Für die Einhaltung der Anforderungen am Sitz des Kunden, im Land des dem Kunden bekannten Bestimmungsortes der Ware oder in einem sonstigen Drittland, sind wir nur verantwortlich, wenn wir diesbezüglich eine ausdrückliche schriftliche Zusage in der vorgesehenen Form erteilt haben und der Kunde seinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich bestehender Anforderungen, insbesondere gemäß § 3, nachkommt. Grundsätzlich obliegt es dem Kunden, eventuell erforderliche Genehmigungen einzuholen.

(3) Technische Spezifikationen unserer Produkte wie Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und Eigenschaftsbeschreibungen sowie Abbildungen, Zeichnungen und sonstige Unterlagen stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar. Bestimmte Eigenschaften gelten nur dann als garantiert, sofern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung (Beschaffenheitsgarantie) getroffen wurde. Für die Schriftform der Garantieerklärung ist maßgeblich.

(4) Eine eventuelle Dokumentation ist in deutscher Sprache geschuldet. Die Vereinbarung einer Verpflichtung von EVODROP, eine eventuelle Dokumentation in einer anderen Sprache zur Verfügung zu stellen, bedarf der Schriftform.

(5) Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der von EVODROP geschuldeten Leistung sind zulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Kunden nicht unzumutbar belasten.

§ 6 Lieferfrist; Höhere Gewalt; Teillieferung; Nichteinhaltung der Lieferfrist

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei Lieferfristen um ungefähre Angaben. EVODROP kündigt den tatsächlichen Auslieferungszeitpunkt mit angemessener Vorlaufzeit, in der Regel zwei Wochen, in Schriftform an. Der bekanntzugebende tatsächliche Auslieferungszeitpunkt darf vorbehaltlich der nachfolgenden Ziffern 2, 3, 5 und 6 nicht mehr als zwei Wochen nach der zuvor mitgeteilten ungefähren Lieferfrist liegen.

(2) Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Die Lieferfrist beginnt nicht zu laufen, bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist.

(3) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden wie beispielsweise dem Leisten einer Anzahlung oder dem Nachweis einer Finanzierungszusage nicht, bevor der Kunde seine ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.

(4) EVODROP steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.

(5) Eine vereinbarte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt).

(6) Die Lieferfrist verlängert sich im Falle höherer Gewalt („force majeure“), insbesondere, aber nicht ausschließlich aufgrund von Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Rohstoffknappheit, terroristischen Anschlägen, Streiks, angemessen. EVODROP wird den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als sechs Wochen an oder verzögert sich der Liefertermin aufgrund höherer Gewalt um insgesamt mehr als acht Wochen, so ist der Kunde zur Aufhebung des Vertrags berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen ausgeschlossen.

(7) Wir sind zu Teillieferungen bereit, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

(8) Schadensersatzansprüche infolge der Nichteinhaltung der Lieferfrist richten sich nach § 12.

§ 7 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe an den Frachtführer des Kunden über (FCA Brüttisellen, Schweiz – Incoterms 2010).

(2) Nimmt der Kunde die zur Auslieferung bereit erklärte Ware am Auslieferungszeitpunkt (§ 6 Ziff. 1 Satz 2) nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zum Auslieferungszeitpunkt auf den Kunden über.

§ 8 Annahmeverzug; Verzögerungsschaden

(1) Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab (§ 7) oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so schuldet er EVODROP pro angefangene Woche einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung, insgesamt jedoch maximal 5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung als Schadensersatz.

(2) Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren, EVODROP der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

§9 Preise; Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Lieferung.

(2) Zahlungen sind, sofern nicht anders vereinbart, in Euro (alternativ in Schweizer Franken oder US-Dollar bei entsprechender Vereinbarung) zu leisten. Sollte die Zahlung in Euro (alternativ Schweizer Franken/US-Dollar) nicht zulässig sein, ist die Zahlung in der Währung zu leisten, die am Sitz des Kunden maßgeblich ist. In diesem Fall ist die Zahlung in der Höhe zu leisten, die dem Rechnungswert in Euro zum Zeitpunkt der Fälligkeit der (Teil-)Zahlung entspricht. Sollte eine Zahlung in beiden der genannten Währungen nicht möglich sein, ist die Zahlung in einer Drittwährung zu leisten. Satz 3 sowie Ziffer 6 Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Alle anfallenden sonstigen Kosten, insbesondere für die Abwicklung von Zahlungen, Transport, Ein- und Ausfuhrzöllen, Gebühren usw., trägt der Kunde.

(4) Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, gelten alle Preise ab Werk.

(5) Ein Skontoabzug bedarf einer gesonderten Vereinbarung im Einzelfall.

(6) Zahlungen sind am Sitz von EVODROP in Brüttisellen, Schweiz, zu leisten. Kosten und Risiken der Zahlung trägt der Käufer.

(7) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart (Art. 13 CISG), sind Zahlungen innerhalb von zehn (10) Tagen nach Gefahrübergang fällig.

(8) Liegt zwischen Vertragsabschluss und Gefahrübergang mehr als vierzehn Wochen und haben wir die Überschreitung dieses Zeitraums nicht verschuldet, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend den uns entstandenen Mehrkosten, insbesondere aufgrund gestiegener Rohstoffpreise, zu erhöhen.

§10 Mängelrüge; Ausschluss von Gewährleistungsrechten

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Gefahrübergang, auf Mängelfreiheit zu untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich, innerhalb von längstens drei (3) Arbeitstagen, zu rügen. Diese Pflicht entfällt, falls der tatsächliche Gefahrübergang vor dem vereinbarten Liefertermin (Auslieferungszeitpunkt gemäß § 6 Ziff. 1 Satz 2) liegt. In diesem Fall beginnt die Untersuchungsfrist mit dem vereinbarten Liefertermin (Auslieferungszeitpunkt gemäß § 6 Ziff. 1 Satz 2) zu laufen.

(2) Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, uns Mängel, die bei der Untersuchung (Ziff. 1 Satz 1) nicht festgestellt wurden, innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach tatsächlicher Entdeckung zu rügen.

(3) Die Rüge muss schriftlich erfolgen und eine detaillierte Beschreibung enthalten, aus der die vermuteten Ursachen und Auswirkungen hervorgehen. Auf Verlangen ist dem Kunden geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen.

(4) Unterlässt der Kunde die oben genannten Untersuchungs- und Rügepflichten, gilt die Leistung als genehmigt und der Kunde hat keine Gewährleistungsansprüche oder Schadensersatzansprüche. Dies gilt nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder der Ausschluss mit den Bestimmungen einer Garantie (§ 5 Ziff. 3) unvereinbar ist.

(5) Der Kunde trägt die Kosten, die durch unberechtigte Mängelrügen für EVODROP entstehen.

(6) Die Fristen aus Ziffer 1 und 2 beginnen erst, wenn der Kunde die von EVODROP geschuldete Dokumentation erhalten hat.

(7) Verstreicht ein Zeitraum von zwei Jahren zwischen der tatsächlichen Übergabe und der Mängelanzeige, kann der Kunde keine Mängelrechte mehr geltend machen.

(8) Der Kunde hat das Recht auf eine Geld-zurück-Garantie:

  • Hausanlagen: 180 Tage
  • Trinkwasseranlagen: 30 Tage

(9) Bei Unzufriedenheiten aller Arten können die verrechneten Produktkosten abzüglich der Installationskosten, der Kartuschen oder allfällig gewährter Rabatte zurückerstattet werden. Der Abbau muss bauseits finanziert werden und ist nicht in der Geld-zurück-Garantie inkludiert.

(10) Bei nachweisbarem Kalkschutz der Hausanlagen erlischt die Geld zurück Garantie gänzlich.» Die Tests werden mittels Evaporation und TOC/COD validiert.

(11) Wenn die Anlagen nicht gemäss den vorgegebenen Intervallen gewartet werden, erlischt jegliche Garantie. Insofern merkliche Differenzen analysiert werden, ist der Kalkschutz gewährleistet und die Garantie nichtig.

(12) Wenn ein Dritter installiert: Ist der Installateur verpflichtet, dass er Evodrop die Kundeninfos mitteilt, wenn er das nicht macht, übernimmt der Installateur automatisch die Verantwortung, dass der Kunde die Wartungen entsprechend den Vorgaben vornimmt.
Evodrop schliesst jegliche Haftung bei nicht einhalten der Jährlichen Wartung der Hausanlage sowie die angegebene Wartung des Trinkwasserfilters mittels Signalton aus.

§11 Rechte des Käufers bei Pflichtverletzungen des Verkäufers (Gewährleistungsansprüche); Verjährung von Ansprüchen; Verhältnis zu Schadensersatz

(1) Im Falle der Schlechterfüllung seitens EVODROP, also wenn die tatsächliche Leistungserbringung hinter der vertraglich geschuldeten Leistung zurückbleibt (Mangelhaftigkeit), richten sich die Ansprüche des Kunden nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Zunächst ist der Kunde berechtigt, von EVODROP innerhalb angemessener Frist die Beseitigung der Schlechterfüllung (Mängelbeseitigung) zu verlangen. Die Wahl der Art der Mängelbeseitigung, hauptsächlich Nachbesserung oder Ersatzlieferung, durch die EVODROP die Schlechterfüllung behebt, obliegt EVODROP. Zu diesem Zweck muss der Kunde EVODROP oder von EVODROP beauftragten Dritten Zugang zur Ware gewähren und erforderliche Maßnahmen zur Unterstützung der Mängelbeseitigung ergreifen. Die Kosten der Mängelbeseitigung trägt EVODROP, ausgenommen die Mehrkosten, die mit dem Transport der Ware an einen anderen als den ursprünglichen Bestimmungsort verbunden sind.

(3) Falls EVODROP die Mängelbeseitigung nicht innerhalb angemessener Frist erbringt oder die gewählte Art der Mängelbeseitigung nicht zur Mängelfreiheit führt, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern.

(4) Der Kunde kann den Vertrag grundsätzlich nur aufheben, wenn
a) der Mangel eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt und
b) die Beseitigung des Mangels innerhalb angemessener Frist nicht erfolgt oder nicht zur Mängelfreiheit führt. Punkt b gilt nicht, wenn der Mangel eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt und die Beseitigung des Mangels für den Kunden unzumutbar ist oder offensichtlich erfolglos bleiben wird.

(5) Der Kunde kann den Vertrag auch aufheben, wenn EVODROP trotz Setzung einer angemessenen Frist, die in der Regel nicht weniger als zwei (2) Wochen betragen sollte, die Leistung bei Nichteinhaltung der Lieferfrist nicht erbringt. In Bezug auf diese zusätzliche Frist gilt § 6 Ziff. 6 Satz 1 entsprechend.

(6) Der Kunde muss die Ansprüche gemäß Ziffer 2-5 innerhalb angemessener Frist geltend machen und EVODROP schriftlich zur Durchführung der Maßnahmen auffordern.

(7) Bezieht sich die Nichterfüllung oder Schlechterfüllung nur auf einen Teil der Lieferung, so gelten die Ansprüche gemäß Ziffer 2 und 3 nur für den betroffenen Teil. Die Aufhebung des gesamten Vertrages (Ziffer 4 und 5) ist nur möglich, wenn die Unvollständigkeit oder teilweise vertragsgemäße Lieferung an sich eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt.

(8) Gewährleistungsansprüche – ausgenommen Schadensersatzansprüche – verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen oder nicht erkennbaren Mängeln (§ 10 Ziffer 3).

(9) Der Kunde kann die Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur verlangen, wenn er die erhaltene Leistung im Wesentlichen in dem Zustand zurückgeben kann, wie er sie erhalten hat.

(10) Ansprüche aufgrund von Schlechterfüllung, die auf unsachgemäße Handhabung des Kunden oder Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.

(11) Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Mangelhaftigkeit gelten Ziffer 4.b und Ziffer 4 Satz 2 entsprechend, unter Berücksichtigung von § 12.

§12 Haftung

(1) EVODROP haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) EVODROP haftet gemäß den Bestimmungen des anwendbaren Produkthaftungsgesetzes.

(3) Im Falle der Vereinbarung einer vertraglichen Garantie (§ 5 Ziff. 3) haftet EVODROP entsprechend der Garantieerklärung.

(4) EVODROP haftet für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

(5) Die Haftung gemäß Ziff. 4 ist im Falle grob fahrlässiger Pflichtverletzung begrenzt auf das Dreifache des betroffenen Auftragswertes. Unterschreitet das Dreifache des betroffenen Auftragswertes den Betrag von 25.000,– EUR, so haftet EVODROP bei Vorliegen eines konkreten Schadens in entsprechender Höhe bis zu einem Betrag von 25.000,– EUR.

(6) Die Haftung für sonstige fahrlässige Pflichtverletzungen oder unverschuldete Schäden ist ausgeschlossen.

§13 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderung zulässig.

(2) Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt Ziff. 1 entsprechend.

§14 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen Lieferrechnung unser Eigentum (Vorbehaltsware).

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.

§15 Anwendbares Recht

(1) Dieser Vertrag sowie sein Zustandekommen unterliegen dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG). Ergänzend gilt das Recht der Schweiz.

(2) Ziff. 1 Satz 2 gilt entsprechend für außervertragliche Ansprüche.

§16 Gerichtsstand

Es gilt der ausschließliche, zuständige Gerichtsstand der EVODROP AG in Zürich, Schweiz. Es gilt Schweizer Recht.

§17 Sonstiges; Schriftform

(1) Sämtliche Erklärungen müssen in der Vertragssprache abgegeben werden, um wirksam zu sein.

(2) Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

(3) Soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich Abweichendes bestimmt wurde, richtet sich das Schriftformerfordernis nach Art. 13 CISG. Dies gilt nicht für sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Verzicht auf deren Geltung, die der Schriftform bedürfen. Dies gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

(4) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages als Ganzes. Die Parteien verpflichten sich, einvernehmlich eine wirksame Regelung anstelle der unwirksamen Bestimmung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EVODROP AG (national)

§1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der EVODROP AG (nachfolgend „EVODROP“ bzw. „wir“) gelten für sämtliche Geschäfte über die Lieferung an den Kunden durch EVODROP, sofern der Kunde seine Niederlassung in der Schweiz hat.

(2) Der Anwendungsbereich dieser AGB ist beschränkt auf Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB finden keine Anwendung im Verkehr mit Verbrauchern.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Der Einbeziehung von entgegenstehenden, ergänzenden oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese finden auch dann keine Anwendung, wenn wir in Kenntnis von oder ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen AGB des Kunden die Lieferung an den Kunden ausführen.

(4) Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte zwischen EVODROP und dem Kunden, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

§2 Rechte an Unterlagen

(1) Angebote, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zur Verfügung gestellt werden.

(2) Alle (Urheber-)Rechte an von uns gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte stehen ausschließlich uns zu. Sie dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, sofern wir ausdrücklich unsere schriftliche Zustimmung hierzu erteilt haben.

(3) Im Überlassen von vorbezeichneten Gegenständen und Unterlagen liegt keine Rechteübertragung oder -Einräumung (Nutzungslizenz) vor.

§3 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind, sofern sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder unsere Leistungserbringung zustande. Zur Annahme eines vom Kunden unterbreiteten Angebots durch schriftliche Auftragsbestätigung sind wir innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Zugang des Angebots bei uns berechtigt. Kommt der Vertragsschluss durch Leistungserbringung zustande, so muss diese innerhalb von drei Wochen ab Erhalt des Kundenangebotes bei EVODROP erbracht sein. Andernfalls kommt ein Vertrag nicht zustande.

§4 Vertragsinhalt

(1) Die vertraglich geschuldete Leistung bestimmt sich nach der getroffenen Vereinbarung, insbesondere der Auftragsbestätigung.

(2) Die Vereinbarung einer Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Schweiz bleiben hiervon unberührt. Die Garantiebestimmungen der jeweiligen Produkte stehen auf der Webseite sowie in sämtlichen Offerten.

(3) Nachträgliche Änderungen oder Anpassungen der von EVODROP geschuldeten Leistung sind unzulässig, sofern sie handelsüblich oder technisch erforderlich sind und den Kunden nicht unzumutbar belasten.

§5 Lieferzeit; Lieferfrist; Höhere Gewalt

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall handelt es sich bei Lieferfristen um ungefähre Angaben. EVODROP kündigt den tatsächlichen Auslieferungszeitpunkt mit angemessener Vorlaufzeit, in der Regel zwei Wochen, in Schriftform an. Der tatsächliche Auslieferungszeitpunkt wird durch EVODROP mit angemessener Vorlaufzeit angekündigt.

(2) Der Beginn einer Lieferfrist setzt die Klärung sämtlicher technischer Fragen voraus. Die Lieferfrist beginnt nicht, bevor der Kunde seinen Mitwirkungspflichten diesbezüglich nachgekommen ist. Die Mitwirkungspflichten des Kunden bestehen insbesondere in der Absprache mit dem Installateur, welcher die Montage vornehmen soll. Gegebenenfalls auch in der Abklärung mit dem Vermieter, falls bauliche Maßnahmen erforderlich sind oder es der Mietvertrag verlangt.

(3) Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt im Falle der Vereinbarung einer Vorleistungspflicht des Kunden, wie beispielsweise dem Leisten einer Anzahlung, nicht, bevor der Kunde die ihn treffenden Vorleistungspflichten erfüllt hat.

(4) EVODROP steht die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu.

(5) Eine vereinbarte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt der vollständigen und rechtzeitigen Belieferung durch unsere Vertragspartner (Selbstbelieferungsvorbehalt).

(6) Die Lieferfrist verlängert sich im Falle höherer Gewalt („force majeure“), insbesondere, aber nicht ausschließlich aufgrund von Überschwemmungen, Naturkatastrophen, Rohstoffknappheit, terroristischen Anschlägen, Streik, angemessen. EVODROP wird den Kunden unverzüglich über das Vorliegen höherer Gewalt sowie das voraussichtliche Ende dieses Umstandes informieren. Dauert der Zustand höherer Gewalt ununterbrochen mehr als sechs Wochen an oder verzögert sich der Liefertermin aufgrund höherer Gewalt um insgesamt mehr als acht Wochen, so ist der Kunde zur Aufhebung des Vertrags berechtigt. Im Falle der höheren Gewalt ist die Geltendmachung von weiteren Ansprüchen ausgeschlossen.

(7) Wir sind zu Teillieferungen bereit, sofern dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

§6 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit der Übergabe an den Kunden, seinen Frachtführer oder einen von ihm bezeichneten Dritten.

(2) Nimmt der Kunde die zur Auslieferung bereit erklärte Ware am Auslieferungszeitpunkt (§5) nicht ab, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs zum Auslieferungszeitpunkt auf den Kunden über.

§7 Annahmeverzug; Verzögerungsschaden

(1) Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab oder gerät er auf andere Weise in Annahmeverzug, so schuldet er EVODROP pro angefangene Woche einen Betrag in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung, insgesamt jedoch maximal 5 % des Auftragswertes bzw. des Wertes der Teillieferung als Schadensersatz. Im Einzelauftrag behält sich die EVODROP AG das Recht vor, Konventionalstrafen in den Vertrag aufzunehmen, die in Relation zum Volumen der Bestellung stehen.

(2) Dem Kunden ist der Nachweis eines geringeren, EVODROP der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

§8 Preise; Zahlungsbedingungen; Preisanpassung

(1) Sämtliche Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zzgl. der zum Lieferzeitpunkt jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Sämtliche etwa anfallenden sonstigen Kosten, insbesondere für die Abwicklung von Zahlung, Transport, Ein- und Ausfuhrzölle, Gebühren etc., trägt der Kunde.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall gelten sämtliche Preise ‘ex works’ (EXW Incoterms 2010), Brüttisellen (Zürich) Schweiz.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf der gesonderten Vereinbarung im Einzelfall.

(5) Zahlungen sind innerhalb von (20) Tagen ab Gefahrübergang fällig.

(6) Liegen zwischen Vertragsschluss und Gefahrübergang mehr als vierzehn Wochen und haben wir das Überschreiten dieses Zeitraums nicht verschuldet, so sind wir berechtigt, den Preis entsprechend den uns entstandenen Produktionsmehrkosten, insbesondere aufgrund von gestiegenen Rohstoffpreisen, zu erhöhen.

§9 Mängelrüge

(1) Der Kunde ist verpflichtet, erbrachte Leistungen innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen ab Gefahrübergang auf die Mangelfreiheit zu untersuchen und hierbei entdeckte Mängel unverzüglich innerhalb von längstens drei (3) Arbeitstagen zu rügen.

(2) Zeigt sich ein Mangel, der im Rahmen der Untersuchung nach Ziff. 1 nicht erkennbar war, ist dieser innerhalb von drei (3) Arbeitstagen ab tatsächlicher Entdeckung zu rügen.

(3) Etwaig entdeckte Mängel sind uns gegenüber in Textform zu rügen. Die Rüge hat unter Angabe einer detaillierten Schilderung zu erfolgen, anhand derer die vermuteten Ursachen sowie die Auswirkungen ersichtlich sind. Auf Verlangen ist uns geeignetes Dokumentationsmaterial, insbesondere Lichtbilder, zur Verfügung zu stellen.

(4) Kommt der Kunde seiner oben bestimmten Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht nach, gilt die Leistung als genehmigt und Gewährleistungsansprüche stehen ihm nicht zu. Dies gilt nicht, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen hatten. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche der Schweiz bleiben davon unbenommen.

(5) Der Kunde ist verpflichtet, die mit der unberechtigten Mängelrüge verbundenen Kosten von EVODROP zu tragen.

(6) Die Fristen der Ziff. 1 und 2 beginnen, sofern eine Dokumentation von EVODROP geschuldet ist, erst, wenn der Kunde die Dokumentation erhalten hat.

(7) Der Kunde hat das Recht auf eine Geld-zurück-Garantie:

Hausanlagen: 180 Tage
Trinkwasseranlagen: 30 Tage

(8) Bei Unzufriedenheiten aller Arten können die verrechneten Produktkosten abzüglich der Installationskosten, der Kartuschen oder allfällig gewährter Rabatte zurückerstattet werden. Der Abbau muss bauseits finanziert werden und ist nicht in der Geld-zurück-Garantie inkludiert.

(9) Bei nachweisbarem Kalkschutz der Hausanlagen erlischt die Geld zurück Garantie gänzlich.» Die Tests werden mittels Evaporation und TOC/COD validiert.

(10) Wenn die Anlagen nicht gemäss den vorgegebenen Intervallen gewartet werden, erlischt jegliche Garantie. Insofern merkliche Differenzen analysiert werden, ist der Kalkschutz gewährleistet und die Garantie nichtig.

(11) Wenn ein Dritter installiert: Ist der Installateur verpflichtet, dass er Evodrop die Kundeninfos mitteilt, wenn er das nicht macht, übernimmt der Installateur automatisch die Verantwortung, dass der Kunde die Wartungen entsprechend den Vorgaben vornimmt.
Evodrop schliesst jegliche Haftung bei nicht einhalten der Jährlichen Wartung der Hausanlage sowie die angegebene Wartung des Trinkwasserfilters mittels Signalton aus.

§10 Gewährleistung

(1) EVODROP leistet Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache). Die Wahl der Art der Nacherfüllung obliegt EVODROP.

(2) EVODROP ist berechtigt, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist von 2 Monaten vorzunehmen.

(3) Ansprüche auf Gewährleistung von Mängeln, die auf unsachgemäße Handhabung des Kunden oder die Missachtung der Nutzungshinweise zurückzuführen sind, sind ausgeschlossen.

(4) Gewährleistungsansprüche aufgrund von Mängeln – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen – verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie nicht erkennbaren Mängeln.

(5) Für die Geltendmachung von Schadensersatz gilt zusätzlich §11.

§11 Haftung

(1) EVODROP haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung für alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(2) EVODROP haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, wenn EVODROP wesentliche Vertragspflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, die zur Erreichung des mit dem Vertrag verbundenen Zwecks zwingend erforderlich sind und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

(3) EVODROP haftet für die vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.

(4) EVODROP haftet gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes der Schweiz.

(5) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

§12 Aufrechnung; Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderung zulässig. Grundsätzlich besteht ein Aufrechnungsverbot.

(2) Für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gilt Ziff. 1 entsprechend

(3) Ziff. 1 und 2 gelten nicht, sofern dem Kunden hierdurch die Geltendmachung eines Anspruchs verwehrt würde, der in einer engen synallagmatischen Verknüpfung mit der von EVODROP geltend gemachten Forderung steht.

§13 Eigentumsvorbehalt

(1) Von uns gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher aus der geschäftlichen Beziehung herrührenden Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dieser Eigentumsvorbehalt entfällt auch nicht durch einen Einbau oder die Verbindung mit einer anderen Sache. Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltende Eigentum als Sicherung für die sich zugunsten von EVODROP ergebende Saldoforderung.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für EVODROP. Wird Vorbehaltsware mit anderen, nicht EVODROP gehörenden Gegenständen zu einer neuen Sache verarbeitet, so erwirbt EVODROP Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeitenden oder umgebildeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung.

(4) Erfolgt durch den Kunden eine Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zu einer einheitlichen Sache und ist einer der anderen Gegenstände als Hauptsache anzusehen, so steht EVODROP ein anteiliges Eigentum an der entstehenden Sache zu. Der Miteigentumsanteil bemisst sich nach dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Wert der anderen verbundenen oder vermischten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Kunde tritt bereits jetzt dieses Miteigentum an EVODROP ab, wobei EVODROP die Abtretung bereits jetzt annimmt.

(5) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde mit allen Nebenrechten bereits zum jetzigen Zeitpunkt zur Sicherung an EVODROP ab. EVODROP nimmt diese Abtretung an. Der Kunde verpflichtet sich, gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum an den Waren bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorzubehalten. EVODROP ist ermächtigt, die sich ergebenden Kaufpreisforderungen bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung der Zahlung an EVODROP für Rechnung von EVODROP einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde nicht befugt. EVODROP wird die Einziehungsermächtigung nur widerrufen, wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird. Im Falle des Widerrufs der Einzugsermächtigung hat der Kunde EVODROP die zur Einziehung der Forderung notwendigen Angaben unter Vorlage der entsprechenden Lieferverträge mit seinen Abnehmern, den Rechnungen und einer Übersicht über die Zahlungen der Abnehmer an den Kunden zu übermitteln.

(6) Über Zugriffe Dritter auf Waren, an denen EVODROP Eigentum hat, insbesondere auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware und die Forderungen von EVODROP, hat der Kunde EVODROP unverzüglich in Textform zu unterrichten und die für eine Abwehr erforderlichen Informationen und Dokumente zu übermitteln.

(7) Soweit der realisierbare Wert der EVODROP zustehenden Sicherungsrechte alle an EVODROP noch nicht bezahlten Forderungen gegenüber dem Kunden um mehr als zehn Prozent übersteigt, ist EVODROP auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der Sicherungsrechte verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherungsrechte steht EVODROP zu.

§14 Gerichtsstand; Anwendbares Recht

(1) Der ausschließliche Gerichtsstand ist das für den Sitz von EVODROP in Zürich, Schweiz, zuständige Gericht.

(2) EVODROP ist darüber hinaus berechtigt, den Kläger an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Es gilt Schweizer Recht.

§15 Schriftform

(1) Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie der Verzicht auf deren Geltung bedürfen der Schriftform gemäß § OR 11 Abs. 1 und OR 16 Abs. 1. Dies gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

§16 Salvatorische Klausel

(1) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder Teile einer Bestimmung unwirksam sein, berührt diese Unwirksamkeit nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder des Vertrages als Ganzes.

(2) Die Parteien verpflichten sich, einvernehmlich eine wirksame Regelung anstelle der unwirksamen Bestimmungen zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung in wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt. Ziffer 1 und 2 gelten im Falle einer Regelungslücke entsprechend.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für „Cembra Rechnung mit Teilzahlungsoption“ der Cembra AG („AGB“) beim Händler („EVODROP AG“)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die „Cembra Rechnung mit Teilzahlungsoption“ der Cembra AG („AGB“) beim Händler („EVODROP AG“)

 

1. Was ist die „Cembra Rechnung mit Teilzahlungsoption“?

(1) Cembra ermöglicht in Zusammenarbeit mit dem Händler die Zahlungsart „Cembra Rechnung mit Teilzahlungsoption“, die Konsumenten bzw. Endkunden des Händlers ab 18 Jahren mit Wohnsitz oder Firmen mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein zur Verfügung steht.

(2) Wenn Sie die „Cembra Rechnung mit Teilzahlungsoption“ wählen, bezahlen Sie die betreffende Ware/Dienstleistung direkt und ausschließlich an Cembra in maximal drei Raten innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung gemäß Ziffer (3)2 nachstehend. Für den Kauf gelten die Vertragsbedingungen des Händlers, bei dem Sie die Waren/Dienstleistungen erworben haben.

 

2. Bonitätsprüfung & Abtretung der Kaufpreisforderung

(1) Vor und/oder während des Kaufabschlusses beim Händler erfolgt eine Bonitätsprüfung von Ihnen durch die Intrum AG.

(2) Falls Sie die „Cembra Rechnung mit Teilzahlungsoption“ wählen, tritt der Händler die Kaufpreisforderung an Cembra ab.

(3) Cembra übernimmt in diesem Fall die Kaufpreisforderung („Forderung“) und die Abwicklung der Zahlungsmodalitäten. Sie treten betreffend die Forderung in ein direktes Vertragsverhältnis mit Cembra ein und müssen die Forderung direkt an Cembra bezahlen.

(4) Solange Cembra eine offene Forderung gegen Sie hat, sind Adressänderungen Cembra unverzüglich mitzuteilen.

 

3. Zahlungsfristen und Mindestbeträge bei Teilzahlung

(1) Die Zahlungsfrist für die Vollzahlung der Forderung oder einer Rate beträgt 20 Tage ab dem Rechnungsdatum. Firmen steht die Option zur Teilzahlung/Ratenzahlung nicht zur Verfügung.

(2) Sie sind berechtigt, den offenen Ausstand der Forderung ganz oder teilweise jederzeit vorzeitig zurückzuzahlen. Folgende Mindestbeträge des noch offenen Gesamtausstands der Forderung müssen jedoch innerhalb der nachfolgenden Zahlungsfristen bei Cembra eingegangen sein:

Rate Nr. / Mindestbeträge vom Gesamtausstand / Zahlungsfrist ab Rechnungsdatum
1 / 10% / 20 Tage
2 / 50% / 59 Tage
3 / Restbetrag / 90 Tage

(3) Die Teilzahlungsoption wird erst aktiviert bzw. wirksam mit der Bezahlung eines entsprechenden Teilbetrags. Das bedeutet, dass bei jeder Rate (Rate 1 bis Rate 3) in jedem Fall der entsprechende Mindestbetrag gemäß der obigen Tabelle geleistet werden muss. Nach Ablauf der genannten Zahlungsfristen ohne Zahlungseingang wird die gesamte in Rechnung gestellte Forderung und/oder jede einzelne Rate fällig, und es tritt für die gesamte ausstehende Forderung automatisch Verzug ein, ohne dass eine Mahnung erfolgt. Aus rechtlichen Gründen gewährt Cembra keine Verlängerungen der Zahlungsfristen.

(4) Wenn Sie in Zahlungsverzug geraten, behält sich Cembra das Recht vor, ein Inkassounternehmen im In- oder Ausland zu beauftragen oder die Forderung abzutreten.

 

4. Zinsen & Gebühren

(1) Auf den jeweils offenen Restbetrag der Forderung fallen ab dem 20. Tag seit Rechnungsdatum Zinsen in Höhe von 14,9% pro Jahr (360 Tage) an.

(2) Zusätzlich zum Warenpreis wird Ihnen pro Rechnung/Rate eine Administrationsgebühr von CHF 2,50 berechnet. Die Administrationsgebühr für die erste Rechnung/Rate wird vom Händler übernommen.

(3) Für jeden Postversand in Papierform wird eine Gebühr von CHF 3,50 erhoben.

(4) Im Falle von Zahlungsrückständen werden zunächst Mahnungen per E-Mail und später per Post verschickt (keine E-Mail-Mahnung bei aktiviertem Postversand). Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von bis zu CHF 30,00 erhoben.

(5) Sollten Adressänderungen nicht umgehend mitgeteilt werden, wird eine Gebühr von CHF 30,00 für Adressnachforschungen berechnet.

(6) Bei ungültiger E-Mail-Adresse behält sich EVODROP das Recht vor, die Rechnung/Mahnung per Post zu versenden und eine zusätzliche Gebühr in Höhe von CHF 10,00 zu erheben.

(7) Im Falle einer Rückerstattung, die nicht aufgrund eines Produktmangels oder eines Produktrückrufs erfolgt, fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 25,00 an.

 

5. Verzugszinsen, Inkassobearbeitungsgebühr

(1) Auf den jeweils offenen Restbetrag der Forderung fallen Verzugszinsen von 14,9% pro Jahr (360 Tage) an. Kosten bei Übergabe an Inkassodienstleister: Inkassobearbeitungsgebühr abhängig von der Forderungshöhe in CHF: 37 (bis 19); 58 (bis 59); 145 (bis 399); 225 (bis 999); 285 (bis 1‘999); 385 (bis 2‘999); 575 (bis 4‘999); 685 (bis 6‘999); 825 (bis 9‘999); 1‘375 (bis 19‘999); 2‘600 (bis 49‘999); 6% der Forderung (ab 50‘000).

(2) Cembra behält sich das Recht vor, die Rechnungsforderung(en) oder das Recht zum Empfang von Zahlungen gemäß diesen Bestimmungen an Dritte zu übertragen. Der Inkassodienstleister hat ein direktes Anspruchsrecht.

 

6. Kein Anspruch auf “Cembra Monatsrechnung”

(1) Für die Cembra Monatsrechnung gelten die AGB der Cembra Monatsrechnung (www.cembra.ch). Es besteht kein Anspruch darauf, eine Cembra Rechnung auf die Cembra Monatsrechnung zu übertragen oder zu ändern. Die Entscheidung darüber obliegt ausschließlich Cembra und wird nicht begründet.

 

7. Kundenanfragen

(1) Der Händler ist allein für Kundenanliegen bezüglich der gekauften Ware/Dienstleistung zuständig (insbesondere für Anfragen zum Versand und Lieferzeitpunkt, Retouren, Garantien, Mängel, Reklamationen und Widerrufe). Cembra ist ausschließlich für Anfragen im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung bzw. der Cembra Rechnung zuständig.

 

8. Verwendung Ihrer Daten/Einbezug Dritter

(1) Sie ermächtigen Cembra und deren verbundene Unternehmen im In- und Ausland sowie von Cembra beauftragte Dritte im In- und Ausland, Ihre personenbezogenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen, insbesondere für Marketingzwecke und Marktforschung.

 

9. Verrechnungsausschluss

(1) Eine Verrechnungseinrede, die Ihnen möglicherweise gegenüber dem Händler zusteht, kann Cembra nicht entgegengehalten werden.

 

10. Haftungsausschluss / Anwendbares Recht

(1) Cembra schließt jegliche Haftung aus. Auf die vorliegenden AGB der Cembra findet das Recht der Schweiz Anwendung. Gerichtsstand ist Zug.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Cembra AG – „Cembra Rechnung“

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Nutzung der Cembra Ratenzahlung, die von der Cembra AG („Cembra“) angeboten wird. Durch die Auswahl und Nutzung der „Cembra Ratenzahlung“ bei einem Händler bestätigen Sie, dass Sie diesen AGB zustimmen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Kaufs gültige Fassung der AGB.

Gültig ab 01. Dezember 2018

 

1. Was ist die Cembra Ratenzahlung?

(1) Die Cembra Ratenzahlung ist eine Zahlungsoption, die in Zusammenarbeit mit dem Händler von Cembra angeboten wird und Konsumenten bzw. Endkunden ab 18 Jahren mit Wohnsitz in der Schweiz oder Liechtenstein zur Verfügung steht.

(2) Durch die Auswahl der Cembra Ratenzahlung als Zahlungsmethode schließen Sie einen Vertrag mit Cembra ab und begleichen den Kaufpreis für die ausgewählte Ware/Dienstleistung direkt und ausschließlich an Cembra gemäß Punkt (3)2 unten. Für den eigentlichen Kauf der Waren/Dienstleistungen gelten die Vertragsbedingungen des Händlers, bei dem Sie die Waren/Dienstleistungen erworben haben.

2. Bonitätsprüfung & Abtretung der Kaufpreisforderung

(1) Vor und/oder während des Kaufabschlusses beim Händler erfolgt eine Bonitätsprüfung Ihrerseits durch die Intrum AG.

(2) Im Falle der Auswahl der Cembra Ratenzahlung tritt der Händler die Kaufpreisforderung an Cembra ab.

(3) Cembra übernimmt in diesem Fall die Kaufpreisforderung („Forderung“) und die Abwicklung der Zahlungsmodalitäten. Sie treten bezüglich der Forderung in ein direktes Vertragsverhältnis mit Cembra ein und sind verpflichtet, die Forderung direkt an Cembra zu begleichen.

(4) Solange Cembra eine offene Forderung gegen Sie hat, müssen Sie Cembra umgehend über Adressänderungen informieren.

 

3. Zahlungsfristen und Ratenbeträge

(1) Bei Auswahl der Cembra Ratenzahlung begleichen Sie den Kaufpreis durch Ratenzahlungen in einer der vom Händler angebotenen Optionen gemäß Punkt (3)2, abhängig von Ihrer Auswahl beim Abschluss des Kaufs.

(2) Anzahl der Raten und Zahlungsfristen
Cembra sendet Ihnen für jede Rate eine entsprechende Zahlungsaufforderung. Die folgenden Ratenbeträge müssen innerhalb der unten aufgeführten Zahlungsfrist bei Cembra eingehen.
* Ratenbetrag: Monatlicher Ratenbetrag im Verhältnis zum Kaufpreis

Gewählte Ratenzahlung / Anzahl der Raten / Zahlungsfrist in Monaten / Ratenbetrag* / Zahlungsfrist ab Datum der Zahlungsaufforderung

  • 3in3 / 3 / 3 / 1/3 / 25 Tage
    4in24 / 4 / 12 / 1/4 / 25 Tage
    12in12 / 12 / 12 / 1/12 / 25 Tage
    24in24 / 24 / 24 / 1/24 / 25 Tage
    36in36 / 36 / 36 / 1/36 / 25 Tage

(3) Sie haben das Recht, den gesamten offenen Saldo der Forderung jederzeit vorzeitig zu begleichen.

Nach Ablauf der genannten Zahlungsfrist(en) ohne Zahlungseingang wird die gesamte ausstehende Forderung fällig und es tritt automatisch Verzug ein, ohne dass eine Mahnung erfolgt. Aus rechtlichen Gründen gewährt Cembra keine Verlängerungen der Zahlungsfristen.

(4) Bei Zahlungsverzug kann Cembra ein Inkassounternehmen im In- oder Ausland beauftragen oder die Forderung abtreten.

(5) Nicht alle oben genannten Ratenmodelle sind bei jedem Händler verfügbar.

 

4. Gebühren

(1) Für den Postversand in Papierform wird eine Gebühr von CHF 3.50 erhoben.

(2) Bei Zahlungsrückständen erfolgt zunächst eine Mahnung per E-Mail und später per Post (keine E-Mail-Mahnung bei aktiviertem Postversand). Für jede Mahnung können Mahngebühren von bis zu CHF 30.00 anfallen.

(3) Wenn Adressänderungen nicht umgehend mitgeteilt werden, wird für Adressnachforschungen eine Gebühr von CHF 30.00 erhoben.

(4) Bei ungültiger E-Mail-Adresse kann Cembra die Rechnung/Mahnung per Post versenden und eine zusätzliche Gebühr in Höhe von CHF 10.00 erheben.

(5) Für Rückerstattungen, die nicht auf Produktmängel oder -rückrufe zurückzuführen sind, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von CHF 25.00 fällig.

 

5. Verzugszinsen, Inkasso und weitere Gebühren bzw. Kosten

(1) Auf den noch offenen Restbetrag der Forderung fallen Verzugszinsen in Höhe von 14,9% pro Jahr (360 Tage) an. Bei Übergabe an einen Inkassodienstleister fallen folgende Inkasso-Bearbeitungsgebühren an, abhängig von der Höhe der Forderung in CHF: 37 (bis 19); 58 (bis 59); 145 (bis 399); 225 (bis 999); 285 (bis 1‘999); 385 (bis 2‘999); 575 (bis 4‘999); 685 (bis 6‘999); 825 (bis 9‘999); 1‘375 (bis 19‘999); 2‘600 (bis 49‘999); 6% der Forderung (ab 50‘000). Byjuno behält sich das Recht vor, die Rechnungsforderung(en) oder das Recht auf den Erhalt von Zahlungen gemäß diesen Bestimmungen an Dritte zu übertragen. Der Inkassodienstleister hat ein direktes Anspruchsrecht.

 

6. Kein Anspruch auf „Cembra Konto“

(1) Für das „Cembra Konto“ gelten die AGB „Cembra Konto“ (www.cembra.ch). Es besteht kein Anspruch darauf, eine Cembra Ratenzahlung auf das Cembra Konto zu übertragen oder zu ändern. Diese Entscheidung obliegt ausschließlich Cembra und wird nicht begründet.

 

7. Kundenanfragen

(1) Der Händler ist allein verantwortlich für Kundenanliegen bezüglich der gekauften Ware/Dienstleistung (insbesondere Anfragen zu Versand und Lieferzeit, Retouren, Garantien, Mängel, Reklamationen und Widerrufe). Cembra ist ausschließlich für Anfragen im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung bzw. der Cembra Ratenzahlung zuständig.

 

8. Verwendung Ihrer Daten/Beizug Dritter

(1) Sie ermächtigen Cembra und deren verbundene Unternehmen im In- und Ausland sowie von Cembra beauftragte Dritte im In- und Ausland, Ihre personenbezogenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen, insbesondere für Marketingzwecke und Marktforschung.

 

9. Verrechnungsausschluss

(1) Etwaige Einreden zur Verrechnung, die Ihnen möglicherweise gegenüber dem Händler zustehen, können Cembra nicht entgegengehalten werden.

 

10. Haftungsausschluss / Anwendbares Recht

(1) Jegliche Haftung seitens Cembra wird ausgeschlossen. Auf diese AGB von Cembra findet das Recht der Schweiz Anwendung. Gerichtsstand ist Zug.